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You are at:Home»Land & Leute»Recht»Rechtsanwalt Rathenau»Wann mache ich mich strafbar? Unterschiede zwischen Deutschland und Portugal
Rechtsanwalt Rathenau

Wann mache ich mich strafbar? Unterschiede zwischen Deutschland und Portugal

Von agasparSo. 01. Dezember 2024Aktualisiert:Fr. 16. Januar 2026Lesedauer: 6 Minuten

Deutschland und Portugal haben jeweils ein ausgeklügeltes System von Straftatbeständen entwickelt, das dem Schutz des sozialen Zusammenlebens dient. Rechtsanwalt und advogado Dr. Alexander Rathenau sowie Rechtsreferendarin Nina Liederer beleuchten die wichtigsten Unterschiede zwischen dem deutschen Strafgesetzbuch und dem portugiesischen Código Penal.

 

Beide Länder definieren und ahnden Verhaltensweisen, die als ­strafwürdig erachtet werden, um die öffentliche Ordnung zu wahren und individuelle ­Rechte zu schützen. Trotz vieler grundlegender ­Gemein­samkeiten gibt es bemerkenswerte Unterschiede zwischen dem deutschen und dem portugiesischen Strafrecht, die auf ­kulturelle, historische und rechtliche Besonderheiten zurückzuführen sind.

1. Kindestötung

In Portugal ist die Tötung eines Kindes durch die Mutter, die ihr Kind während oder unmittelbar nach der Geburt tötet, während sie noch unter dem Einfluss der geburtsbedingten Belastung steht, gemäß Artikel 136 des Código Penal privilegiert und wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bestraft. Dieses im Vergleich zur nicht privilegierten Tötung milde Strafmaß berücksichtigt die emotionale und psychologische Belastung der Mutter als mildernden Umstand. Das Strafmaß für eine nicht privilegierte Tötung beträgt gem. Art. 131 des Código Penal 8 bis 16 Jahre.

In Deutschland gab es eine vergleichbare Privilegierung nur bis zum Jahr 1998 (§ 217 StGB alte Fassung). Seit der Abschaffung ist die Kindestötung nicht mehr gegenüber anderen Tötungsdelikten privilegiert. Die Privi­legierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nicht­ehelichkeit von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Die psychische Zwangslage der Mutter aufgrund einer nichtehelichen Geburt kann heute aber zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB führen. Der Strafrahmen hat sich daher im Vergleich zum § 217 StGB alte Fassung von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren auf eine drohende Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren (bei Totschlag nach § 212 StGB) bis ggf. lebenslang (bei Mord gem. § 211 StGB) nach oben erweitert.

2. Werbung für Suizid

In Portugal regelt Artikel 139 des Código Penal die Werbung für Suizid, wobei jemand, der durch Werbung oder andere Mittel den ­Suizid propagiert oder unterstützt, mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Im deutschen Strafrecht gibt es keinen speziellen Straftatbestand für die Werbung für Suizid. Die Handlungen könnten unter den allgemeinen Tatbeständen des Strafgesetz­buches behandelt werden, wie etwa der Beihilfe zum Suizid gem. § 217 StGB, jedoch ohne die ­spezifische Regelung für Werbung oder Promotion.

3. Abtreibung

In Deutschland ist eine Abtreibung auf freien Wunsch der Mutter bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei, wenn die Frau eine Beratung in Anspruch genommen hat. Abtreibungen nach dieser Frist sind nur in besonderen Fällen (medizinische Indikation, Vergewaltigung, etc.) erlaubt (§ 218 StGB).

Dagegen ist in Portugal eine Abtreibung auf freien Wunsch der Mutter nur bis zur 10. Schwangerschaftswoche legal, wobei eben­falls eine vorherige Beratung verpflichtend vorausgesetzt wird. Abtreibungen nach der 10. Woche sind auch hier nur in speziellen Fällen (Vergewaltigung, gesundheitliche Risiken für die Mutter, schwere Missbildungen des Fötus etc.) erlaubt (Artikel 140-142 des Código Penal). Vor der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2007 waren die Abtreibungsgesetze in Portugal erheblich restriktiver. Die frühere Gesetzgebung war sehr strikt und ließ nur wenige Ausnahmen zu. So war die Abtreibung in Portugal nur in sehr engen Ausnahmefällen legal, beispielsweise bei erheblichem Risiko für die Gesundheit der Mutter oder bei schwerwiegenden Missbildungen des Fötus. Für alle anderen Fälle, insbesondere auf freien Wunsch der Mutter, war die Abtreibung illegal und konnte zu schweren Strafen führen. Frauen, die sich einer Abtreibung unterzogen, riskierten rechtliche Konsequenzen und wurden oft in den Bereich der Illegalität gedrängt.

4. Häusliche Gewalt

In Portugal ist häusliche Gewalt in Artikel 152 des Código Penal detailliert geregelt. Dieser Artikel behandelt Misshandlungen von Partnern, Ex-Partnern, Eltern oder besonders schutzbedürftigen Personen, die unter anderem körperliche oder psychische Gewalt umfassen. Die Strafen reichen von 1 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe, und in besonders schweren Fällen, wie bei schwerwiegenden Körperverletzungen oder Todesfällen, können die Strafen bis zu 10 Jahre betragen.

Im deutschen Strafrecht gibt es hingegen keinen speziellen Straftatbestand für ­häusliche Gewalt. Solche Taten werden unter die allgemeinen Vorschriften wie etwa Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverlet­zung (§ 224 StGB) etc. gefasst; hier gibt es gerade keinen spezifischen Straftatbestand für häusliche Gewalt, der das Strafmaß im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften erhöht.

5. Sexueller Betrug

In Portugal ist der sexuelle Betrug, bei dem jemand betrügerisch eine falsche Identität verwendet, um eine sexuelle Handlung zu erlangen, gemäß Artikel 167 des Código Penal strafbar. Dieser Straftatbestand schützt Personen davor, durch falsche Darstellungen zu sexuellen Handlungen genötigt zu werden. Relevant sind Fälle, in denen sich eine Person beispielsweise als eine bekannte Persönlichkeit oder als jemand anderes ausgibt, um das Vertrauen der anderen Person zu gewinnen und sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen.

Im deutschen Strafrecht gibt es keinen spezifischen Straftatbestand für sexuellen Betrug durch Identitätsvortäuschung. Solche Handlungen könnten möglicherweise unter die allgemeinen Straftatbestände wie § 263 StGB (Betrug) und § 177 StGB (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) subsumiert werden, aber es fehlt eine gezielte Regelung, die an den betrügerischen Aspekt der falschen Identität bei sexuellen Handlungen direkt anknüpft.

6. Betrug durch künstliche Befruchtung ohne Einwilligung

In Portugal wird das Handeln einer Person, die eine künstliche Befruchtung bei einer Frau ohne deren Einwilligung vornimmt, gemäß Artikel 168 des Código Penal mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 8 Jahren bestraft. In Deutschland gibt es keinen speziellen Straftatbestand für solche Handlungen im Strafgesetzbuch. Hier könnte eine solche Tat möglicherweise unter den allgemeinen Straftatbestand des § 223 StGB (Körperverletzung) fallen, wobei das Strafmaß mit bis zu 5 Jahren Freiheits­strafe oder Geldstrafe deutlich geringer ausfällt als in Portugal.

7. Einsetzung eines Minderjährigen zur Bettelei

Artikel 296 des Código Penal in Portugal bestraft die Einsetzung eines Minderjährigen oder einer psychisch nicht fähigen Person zum Betteln mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Im deutschen Strafrecht gibt es keinen spezifischen Straftatbestand für diese Handlung. Die betroffene Person könnte unter allgemeine Vorschriften zur Ausbeutung oder Vernachlässigung von Kindern gefasst werden, aber es existiert kein direktes Pendant zu diesem Straftatbestand. Bettelei ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar.

8. Privilegierter Totschlag & Körperverletzung

Ein bemerkenswerter Unterschied besteht darin, dass in Portugal Privilegierungen für Totschlag und Körperverletzung existieren, die das Strafmaß herabsetzen, wenn der Täter unter dem Einfluss von verständlicher, gewaltsamer Emotion, Mitgefühl, Verzweiflung oder aus einem von erheblichem sozialem oder ­moralischem Wert geprägten Grund handelt (Artikel 133 und 146 Código Penal).

Im deutschen Recht existieren vergleichbare Privilegierungen aufgrund der genannten Motive nicht. Dort gibt es aber die Möglichkeit der Schuldminderung nach den Regeln des allgemeinen Teils, wenn der Täter aufgrund krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwerer anderer seelischer Störung nicht in der Lage ist, das Unrecht der Tat zu erkennen (§§ 20, 21 StGB).

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