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Rechtsanwalt Hühn

Anwaltspraxis – Der Familienpool als Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbschaft

By agasparFr. 16. August 2019Updated:Di. 16. August 20224 Mins Read

Leseranfrage:

Mein Vermögen und das Vermögen meiner Ehefrau besteht aus mehreren Immobilien in Deutschland und Portugal sowie aus Kapitalanlagen. Wir haben beide Kinder aus erster Ehe, die gute Ausbildungen erhalten haben und auf unser Vermögen nicht mehr angewiesen sind. Meine Ehefrau und ich wünschen, dass wir unser Vermögen möglichst lange selbst nutzen können und dass es nach unserem Tode auf unsere beiden gemeinsamen Kinder übergeht. Die Kinder aus erster Ehe, zu denen wir kein besonders gutes Verhältnis haben, sollen möglichst wenig erhalten. Unser Steuerberater hat uns nun empfohlen, unsere Vermögensnachfolge durch einen Familienpool zu regeln. Wie wird ein Familienpool gegründet und was sind seine Vorteile?

Antwort:

Der Familienpool ist ein Gestaltungsmittel für eine optimale Regelung der individuellen Vermögensnachfolge. Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt, man spricht auch von Familiengesellschaften (im Folgenden wird dieser Begriff verwendet) oder von Familienvermögensgesellschaften. Diese dienen der Bündelung und Verwaltung von Privatvermögen und dessen Weitergabe innerhalb der Familie. Die Familiengesellschaft soll dem Familienvermögen einen dauerhaften Schutz bieten.

Bei der Familiengesellschaft werden Vermögensgegenstände wie Immobilien, Kapital-anlagen, Beteiligungen oder auch Betriebsvermögen von den Eltern in eine Gesellschaft eingebracht und gehen in das Gesellschaftsvermögen über. Die Kinder erhalten zu Lebzeiten der Eltern Gesellschaftsanteile dieser Familiengesellschaft durch Schenkungen und werden auf diese Weise am Familienvermögen beteiligt.

Eine Familiengesellschaft kann als Kapitalgesellschaft, beispielsweise als GmbH, oder als Personengesellschaft gegründet werden.

In der Praxis wird als Form der Familiengesellschaft meist eine Personengesellschaft gewählt, wie beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Kommanditgesellschaft. Für die Vermögensverwaltung in der Familie, insbesondere für die Verwaltung von Immobilien, stellt die Personengesellschaft, speziell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Kommanditgesellschaft, eine gut geeignete Rechtsform dar.

Die Wahl der Gesellschaftsform muss auf die individuellen Bedürfnisse der Auftraggeber abgestimmt sein. Hierbei sind gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche, familienrechtliche und insbesondere steuerrechtliche Fragen massgeblich, weshalb für die Gründung einer Familiengesellschaft fachübergreifende Beratung erforderlich ist.

Bei der Gründung einer Familiengesellschaft können durch eine individuell abgestimmte Gestaltung des Gesellschaftsvertrags zahlreiche Vorteile realisiert werden.

Eine Familiengesellschaft bündelt das Familienvermögen und hält es langfristig und generationsübergreifend zusammen. Die Probleme der Erbengemeinschaft, wie die jederzeitige Auseinandersetzung und im ungünstigsten Fall eine Teilungsversteigerung sowie eine unpraktikable Nachlassverwaltung, werden durch die Familiengesellschaft vermieden.

Die Kinder werden an der Vermögenssubstanz über die Gesellschaftsanteile beteiligt. Die Eltern können sich aber die Vermögensnutzung und den Einfluss auf das Vermögen durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag weitgehend vorbehalten.

Da die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht zwingend an die gleichzeitige Übertragung der Stimmrechte gekoppelt ist, kann der Schenker wesentliche Teile des Familienvermögens übertragen, ohne einen Kontrollverlust hinnehmen zu müssen und sich über die alleinige Geschäftsführung und die Mehrheit der Stimmrechte die volle Kontrolle sichern und bei Bedarf auch die gesamten Vermögenserträge vorbehalten.

Die Kinder können schrittweise an die Verwaltung des Familienvermögens herangeführt werden. Durch eine langjährige gemeinsame Verwaltung kann dem Streit um die Erbschaft vorgebeugt werden.

Schwiegerkinder werden durch eine Familiengesellschaft von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen, was vor allem im Scheidungs- oder Todesfall eines Kindes vorteilhaft ist. In den Gesellschaftsvertrag kann eine Ehevertragsklausel aufgenommen werden, die von jedem künftigen Gesellschafter den Abschluss eines genau geregelten Ehevertrages verlangt, wie beispielsweise Gütertrennung. Im Falle des Todes eines Gesellschafters geht das Vermögen etwa an die Enkelkinder oder Geschwister über, nicht aber an das Schwiegerkind.

Über die Familiengesellschaft lassen sich auch Schenkungs- und Erbschaftsteuern reduzieren. Der wesentliche Vorteil der Familiengesellschaft liegt in der detailliert planbaren Vermögensübergabe an die nächste Generation. Die steuerrechtlichen Freibeträge können optimal im 10-Jahres-Rhythmus durch die Festlegung der Höhe der übertragenen Gesellschaftsanteile ausgeschöpft werden.

Durch eine sukzessive Übertragung der Anteile an der Familiengesellschaft im 10-Jahres-Rhythmus können die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungssteuer der Kinder gegenüber jedem Elternteil in Höhe von Euro 400.000 alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

Das Gesamtkonzept der Familiengesellschaft ermöglicht umfassende Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Risiken, die aus dem persönlichen und familiären Umfeld für das Familienvermögen drohen, wie Krankheit, Behinderung, Unfall, Tod oder Scheidung.

Nach einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann der Schenker sich sämtliche oder den größten Teil der Erträge gesellschaftsvertraglich vorbehalten und so die eigene Altersversorgung absichern. Wie bereits dargelegt, lässt sich die Verteilung der Erträge gesellschaftsvertraglich unabhängig von den jeweiligen Anteilen an der Gesellschaft regeln.

Die Familiengesellschaft ist die einzige Konstruktion, die eine steuerlich wirksame Übertragung von Vermögen auf die Kinder unter Beibehaltung der vollständigen Verfügungsmacht der Eltern zu Lebzeiten ermöglicht.

Text: RECHTSANWALT WALDEMAR HÜHN in ESA 08/2019

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