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Sie sind hier:Home»Land & Leute»Recht»Rechtsanwalt Hühn»Anwaltspraxis – Die Europäische Unterhaltsverordnung
Rechtsanwalt Hühn

Anwaltspraxis – Die Europäische Unterhaltsverordnung

Von agasparSo. 01. November 2020Aktualisiert:Mo. 01. August 20224 Min Lesezeit

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich haben nach unserer Eheschließung fünf Jahre in Deutschland gelebt. Nach unserer Trennung vor zwei Monaten ist mein Ehemann nach Portugal gezogen, ich bin in Deutschland geblieben. Er besitzt die portugiesische und ich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ich habe nach unserer Trennung bei dem zuständigen deutschen Familiengericht einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen meinen Ehemann gestellt.

Mein Ehemann hat gleich nach seiner Rückkehr nach Portugal bei dem portugiesischen Familiengericht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einen Scheidungsantrag sowie einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass er mir keinen nachehelichen Unterhalt schulde. In dem von mir vor dem deutschen Gericht eingeleiteten Verfahren wegen Trennungsunterhalt lässt er nun die Zuständigkeit dieses Gerichts bestreiten. Kann er damit Erfolg haben?

Antwort:

Die seit dem 18.06.2011 geltende Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) bietet einen neuen Rahmen für die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen innerhalb der Europäischen Union und soll die effiziente und schnelle Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gewährleisten. Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwagerschaft beruhen.

Nach Artikel 3 EuUntVO ist u. a. das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht des Ortes, an dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten zuständig.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird durch ein tatsächliches längeres und nicht nur vorübergehendes Verweilen begründet und zwar dort, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der sogenannte Daseinsmittelpunkt zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht.

Der Unterhaltsberechtigte hat danach für Unterhaltsklagen ein Wahlrecht, ob er in seinem Heimatstaat oder im Staat des Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsverfahren einleitet. Da Sie in Deutschland Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, konnten Sie bei dem am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Gericht den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt stellen.

Gemäß Artikel 15 EuUntVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 (HPU).

Nach Artikel 3 Absatz 1 HPU ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ihrem Falle somit deutsches Unterhaltsrecht. Dies würde auch dann gelten, wenn Sie Ihren Ehemann bei dem Gericht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts, also bei dem Gericht in Portugal, verklagen würden.

Nach Artikel 3 Absatz 2 HPU kann der Unterhaltsberechtigte das anzuwendende Recht durch einen Wechsel des Aufenthalts beeinflussen, da vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden ist, auch während eines laufenden Unterhaltsverfahrens.

Gemäss Artikel 4 EuUntVO können die Eheleute jedoch Gerichtsstandsvereinbarungen zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten treffen.Ebenso können sie nach Artikel 8 HPU das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen.

Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl, die beispielsweise in einem Ehevertrag getroffen werden können, dient der Rechtssicherheit und verhindert das sogenannte „forum shopping“, worunter man den Versuch versteht, unter mehreren international zur Verfügung stehenden Gerichtsständen den für eine Partei günstigen Gerichtsstand auszuwählen.

Von „forum running“ hingegen spricht man, wenn eine der Parteien eine Gerichtszuständigkeit auswählt, um der Gegenpartei bei der Wahl des Gerichtsstands zeitlich zuvorzukommen. Dies versuchte Ihr Ehemann, als er gleich nach seiner Rückkehr nach Portugal bei einem portugiesischen Familiengericht ein Scheidungsverfahren und ein Feststellungsverfahren, dass er Ihnen keinen nachehelichen Unterhalt schulde, eingeleitet hat.

Ihr Ehegatte behauptet, sein Scheidungs- und Unterhaltsverfahren bei dem portugiesischen Gericht zuerst eingeleitet zu haben.

Nach Artikel 12 Absatz 1 EuUntVO muss das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht wurden. Da es sich bei Trennungsunterhalt und bei nachehelichem Unterhalt jedoch um zwei rechtlich verschiedene Ansprüche handelt, kommt in Ihrem Fall eine Aussetzung des Verfahrens vor dem deutschen Gericht wegen doppelter Anhängigkeit nicht in Betracht.

Im Übrigen ist das portugiesische Gericht für das Scheidungsverfahren und das damit verbundene nacheheliche Unterhaltsverfahren nur dann zuständig, wenn Ihr Ehemann in Portugal seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat und er sich dort bereits seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat. Sollten diese zeitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, so können Sie die Unzuständigkeit des portugiesischen Familiengerichts rügen.

Text: RECHTSANWALT WALDEMAR HÜHN in ESA 11/2020

antwaltspraxis Europäische Unterhaltsverordnung huhn
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