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You are at:Home»Land & Leute»Recht»Rechtsanwalt Rathenau»Steuerjahr 2018: Änderungen im portugiesischen Steuerrecht
Rechtsanwalt Rathenau

Steuerjahr 2018: Änderungen im portugiesischen Steuerrecht

By agasparMi. 17. Januar 2018Updated:Mi. 17. August 20228 Mins Read

Jedes Jahr erfahren die wichtigsten Steuergesetze Änderungen. So auch in diesem durch das Staatshaushaltsgesetz 2018. Rechtsanwalt und advogado Dr. Alexander Rathenau fasst relevante Änderungen zusammen

A. Einführung

Es wird zwischen Steuern auf das Einkommen, Verbrauchsteuern, Vermögensteuern und sonstigen Steuern unterschieden. Die Einkommensteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares, kurz: IRS) erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Die Körperschaftsteuer (Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas, kurz: IRC) erfasst das Einkommen von juristischen Personen und darüber hinaus auch von nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten. Das portugiesische Recht kennt keine Gewerbesteuer. Es existiert jedoch ein kommunaler Aufschlag auf die Körperschaftsteuer (derrama), der an die Gemeinde fließt. Im Bereich der Verbrauchsteuern sind die Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado, kurz: IVA), die Fahrzeugzulassungssteuer (Imposto sobre Veículos, kurz: ISV) und die besonderen Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, Mineralölprodukte und Tabakwaren zu erwähnen. Zu den Vermögensteuern zählen die Kraftfahrzeugsteuer (Imposto Único de Circulação, kurz: IUC) und Steuern auf Immobilien. Immobilien unterliegen der Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis, kurz: IMI), seit dem Jahr 2017 auch der sog. Zusatzsteuer zur regulären Grundsteuer (Adicional ao Imposto Municipal sobre Imóveis, kurz AIMI) und der Grunderwerbsteuer (Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis, kurz: IMT). Auch
die sog. Stempelsteuer (Imposto do Selo, kurz: IS) fällt vornehmlich bei Immobiliengeschäften an.

B. Änderungen im Steuerjahr 2018

Alle wichtigen Steuergesetze haben Änderungen erfahren. Die nachstehenden Ausführungen basieren auf dem Stand von Dezember 2017. Einzelne Regelungen können durch das Parlament noch geändert worden sein oder sogar noch geändert werden.

1. Einkommensteuer

Die allgemeine Einkommensteuertabelle bestand seit 2013 aus fünf Einkommensstufen. Ab jetzt existieren sieben Stufen:

Steuerpflichtige mit einem Einkommen von unter Euro 3.250 brutto/Monat werden im Vergleich zu 2017 etwas weniger Steuern zahlen. Aber auch diejenigen, die ein Einkommen von über Euro 3.250 brutto/Monat haben, werden unter Umständen entlastet, da die sogenannte Zusatzsteuer in Höhe von 3,5 % aufgehoben wurde. Laut Presseberichten werden von der Steuersenkung ca. 1,6 Millionen Steuerpflichtige profitieren. Die Kehrseite der Medaille: Es werden dafür ca. Euro 645 Millionen weniger in die Staatskasse einfließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich die Steuervorteile wie folgt in der jeweiligen Steuerstufe realisieren:

i) Erste Steuerstufe: Infolge der Erhöhung des Mindestexistenzeinkommens, wonach niemand weniger als Euro 8.899 im Jahr nach Abzug der Steuern zur Verfügung haben soll.

ii) Zweite und dritte Steuerstufe: Infolge der Erweiterung der Steuerstufen, wovon alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu Euro 32.000 brutto im Jahr profitieren sollen (erfasst auch ein Teil der sechsten Stufe).

iii) Vierte und fünfte Steuerstufe: Infolge der Erweiterung der Steuerstufen und der Abschaffung der sogenannten Zusatzsteuer (die Zusatzsteuer machte ca. 0,88 % der Einkommensteuer in diesen beiden Steuerstufen aus).

iv) Sechste Steuerstufe: Infolge der Abschaffung der sogenannten Zusatzsteuer wird die Mehrheit (mit einem Einkommen ab Euro 40.000) 2,72 % Einkommensteuer im Vergleich zu 2017 sparen; auch hier soll die Erweiterung der Steuerstufen steuersenkend wirken.

v) Siebte Steuerstufe: Infolge der Abschaffung der sogenannten Zusatzsteuer sollen 3,21 % weniger an Einkommensteuer im Vergleich zu 2017 anfallen.

Wichtige Änderungen gibt es außerdem im Rahmen der Besteuerung im vereinfachten Buchhaltungsverfahren. Bei der Ausübung von freien Berufen wurden bisher 75 % des Einkommens im vereinfachten Buchhaltungsverfahren (regime simplificado) besteuert. Die übrigen 25 % wurden pauschal als absetzbare Ausgaben gewertet. Letzteres geschieht nun nicht mehr automatisch. Vielmehr müssen 15 % der Ausgaben auch tatsächlich nachgewiesen werden. Ein Teil dieser Ausgaben, namentlich in Höhe von bis zu Euro 4.104, wird allerdings automatisch anerkannt. Absetzbar sind Ausgaben mit Personal, Mietausgaben (solange die jeweilige Immobilie dem Gewerbe dient), 1,5 % des Steuerwertes der Immobilien, die dem Gewerbe dienen (bei Hotels und Alojamento Local-Lizenzen sogar 4 %), Ausgaben mit Importen und innergemeinschaftlichen Geschäften bzw. Dienstleistungen sowie Ausgaben mit dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Gewerbe. Wichtig ist, dass das Finanzamt in der Lage sein muss, alle Rechnungen online zu prüfen bzw. zu kreuzen.

2. Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer ist die Erweiterung der Besteuerung bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen hervorzuheben. In Portugal zu versteuern sind ab sofort Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die nicht in Portugal ansässig sind, solange der Wert dieser Anteile während irgendeines Zeitpunkts der vergangenen 365 Tagen – unmittelbar oder mittelbar – aus Immobilienvermögen in Portugal resultiert. Voraussetzung ist allerdings, dass das portugiesische Immobilieneigentum über 50 % des gesamten Immobilieneigentums der Gesellschaft darstellte. Ausgenommen sind jedoch Immobilien, welche dem landwirtschaftlichen, industriellen oder geschäftlichen Betrieb der Gesellschaft zuzurechnen sind.

3. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird praktisch auf alle Gegenstände erhoben, die mit dem Ziel der Verwendung in Portugal ge- oder verkauft werden sowie auf sämtliche in Portugal erbrachte Dienstleistungen. Seit dem 1.1.2011 beträgt der Normalsatz 23 %. Der reduzierte Satz beträgt 6 % und der mittlere Steuersatz 13 %. Auf den Inselgruppen Madeira und Azoren gelten besondere Sätze. Diese Sätze bleiben unverändert. Es kommt lediglich zu ein paar Verschiebungen, d.h. bestimmte Produkte werden ab sofort entweder einer höheren oder geringeren Steuer unterliegen.

4. Fahrzeugzulassungsteuer

Nahezu jedes neue Kraftfahrzeug, das in Portugal erstmals zugelassen wird, unterliegt der Kraftfahrzeugzulassungsteuer. Steuerschuldner ist bei Neufahrzeugen der Händler. Wer ein Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung nach Portugal bringt – sei es zu gewerblichen oder zu privaten Zwecken – hat in der Regel ebenso Einfuhrsteuer zu zahlen. Die Höhe der Einfuhrsteuer ist leicht erhöht worden, namentlich um 1,4 %. Zum Beispiel betrug die Einfuhrsteuer für einen Renault Clio dCi (90 PS) Euro 1.833,46. Im Jahr 2018 beträgt die Steuer Euro 1.859,99. Die Reduzierungssätze je nach Alter des Kraftfahrzeuges sind unverändert geblieben.

Grundsätzlich unterliegen Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur dann keiner Einfuhrsteuer, wenn sie sich während des Veranlagungsjahres maximal sechs Monaten in Portugal befinden und vom Fahrzeugeigentümer, seinem Ehegatten bzw. faktischen Lebensgefährten oder Vor- oder Nachfahren ersten Grades gefahren werden. Außerdem dürfen sich die genannten Fahrzeugführer nicht länger als 185 Tage pro Kalenderjahr in Portugal aufhalten. Von der Einfuhrsteuer befreit sind allerdings Fahrzeuge, die als „Umzugsgut“ nach Portugal gebracht werden. Hier kam es zu folgenden Änderungen: i) Bisher musste der Antrag auf steuerfreie Einfuhr innerhalb von sechs Monaten nach dem Umzug gestellt werden. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate erweitert. ii) Bisher musste nachgewiesen werden, dass das Kraftfahrzeug mindestens bereits zwölf Monate vor dem Umzug im Eigentum des Antragstellers stand. Diese Frist wurde auf sechs Monate verkürzt. iii) Bisher musste Einfuhrsteuer nachgezahlt werden, wenn das Kraftfahrzeug innerhalb von fünf Jahren (bzw. während des 2, 3., 4. und 5. Jahres, da im 1. Jahr ein Veräußerungsverbot besteht) nach der steuerfreien Einfuhr veräußert wurde. Diese Einschränkung wurde aufgehoben. iv) Bisher musste der Antragsteller nachweisen, dass er bereits seit mindestens zwölf Monaten vor dem Umzug im Besitz eines gültigen Führerscheines war. Diese Voraussetzung scheint aufgehoben worden zu sein. Dies ist aber mit Vorsicht zu genießen, da der Gesetzgeber anscheinend vergessen hat lit. c) des Artikels 61 Abs. 1 CISV zu löschen, der immer noch vorschreibt, dass bei Antragstellung der Nachweis erbracht werden muss, dass der Antragsteller seit mindestens zwölf Monaten vor seinem Umzug im Besitz eines gültigen Führerscheines war. Ob auch die Pflicht seinen Wohnsitz in Portugal während der ersten zwölf Monate nach der steuerfreien Einfuhr zu behalten aufgehoben wurde bzw. wird, stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages noch nicht fest. Dies ist allerdings zu hoffen, da diese Regelung gegen das Unionsrecht verstößt.

Neu ist die Regelung, dass Kraftfahrzeuge, die im Eigentum einer Person stehen, die in einem anderen Staat ansässig ist und von einer Person geerbt wurden, die in Portugal ansässig ist, steuerfrei eingeführt werden können. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach dem Todeszeitpunkt gestellt werden.

5. Kraftfahrzeugsteuer

Auch die jährliche Kraftfahrzeugsteuer wurde um ca. 1,4 % erhöht. Ähnlich wie bei der Kraftfahrzeugzulassungsteuer variiert die Höhe dieser Jahressteuer nach Fahrzeugkategorie, Alter, Hubraum, CO2-Ausstoß und Gesamtgewicht.

6. Grundsteuer und Zusatzsteuer zur regulären Grundsteuer

Das Grundsteuergesetz hat keine signifikanten Änderungen erfahren. Dagegen gibt es aber Neuigkeiten bei der sog. Zusatzsteuer zur regulären Grundsteuer. Diese Zusatzsteuer betrifft juristische Personen und sonstige Personenmehrheiten, aber auch natürliche Personen, solange Letztere Immobilienvermögen mit einem Steuerwert in Höhe von über Euro 600.000 besitzen. Um von einer gemeinsamen Veranlagung zu profitieren, mussten Ehegatten und faktisch Zusammenlebende jährlich erklären, dass sie sich dazu entscheiden. Wurde der Antrag auf gemeinsame Veranlagung gestellt, so gilt er für alle weiteren Jahre als gestellt, bis er widerrufen wird. Bisher musste der Antrag jedes Jahr zwischen dem 1. April und dem 31. Mai gestellt werden. Ferner können Ehegatten, faktisch Zusammenlebende und Erbengemeinschaften innerhalb einer Frist von 120 Tagen nach dem Ablauf der Frist für die Zahlung der Steuer Änderungen in ihrer gemeinsamen Besteuerung beantragen.

7. Stempelsteuer

Die Stempelsteuer erfasst unterschiedliche Rechtsgeschäfte. Sie ist die älteste Steuer in Portugal. Hervorzuheben ist hier eine leichte Erhöhung des Steuersatzes bei Verbraucherkrediten.

Text: DR. ALEXANDER RATHENAU in ESA 01/2018

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