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Rechtsanwalt Hühn

Anwaltspraxis – Die Scheidungsfolgenvereinbarung nach deutschem Recht

Von agasparFr. 15. Mai 2020Aktualisiert:Fr. 15. Juli 2022Lesedauer: 4 Minuten

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich, beide deutsche Staatsangehörige, wollen uns scheiden lassen. Da wir in Portugal leben und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, habe ich den Scheidungsantrag Anfang diesen Jahres beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht. Wir waren uns nicht einig, eine einvernehmliche Scheidung vor dem portugiesischen Standesamt durchzuführen, da wir über die Scheidungsfolgen, insbesondere über die Vermögensauseinandersetzung keine Vereinbarung treffen konnten. Zwischenzeitlich haben wir uns jedoch über sämtliche bisher streitige Angelegenheiten geeinigt und wollen nun eine entsprechende Vereinbarung treffen. Wie müssen wir vorgehen?

Antwort:

Scheidungsfolgenvereinbarungen sind Eheverträge im weiteren Sinne. Eheverträge werden vor, zu Beginn oder während der Ehe, in einer ehelichen Krisensituation oder im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung geschlossen. Unter Trennungsvereinbarungen versteht man z. B. Regelungen mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse der Ehegatten während der Trennungszeit. In Trennungsvereinbarungen werden häufig nur wenige Punkte vorläufig geregelt, wie Unterhaltszahlungen, Nutzung der Ehewohnung und das Sorgerecht für die Kinder. Trennungsvereinbarungen werden jedoch auch auf lange Zeit, nicht selten auch auf Lebensdauer geschlossen, wenn zwar die Trennung, jedoch keine Ehescheidung gewünscht wird.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und anderen Eheverträgen liegt in der Bezeichnung; inhaltlich können in den verschiedenen Verträgen grundsätzlich dieselben ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden. Von einem Ehevertrag wird aber i. d. R. gesprochen, wenn der Vertrag vor oder während einer noch intakten Ehe geschlossen wird, von einer Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen, wenn bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist, wie in vorliegendem Fall. Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die sog. Scheidungsfolgesachen geregelt werden, wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder, die Vermögensauseinandersetzung, insbesondere der Zugewinnausgleich, die Aufteilung des Hausrats sowie die Nutzung der ehelichen Wohnung. Weiterhin können Vereinbarungen bez. laufender Verbindlichkeiten der Ehegatten, Schulden und Forderungen sowie über die Aufteilung der Scheidungskosten getroffen werden.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten Tiere zwar nicht mehr als Sache, für sie sind jedoch dieselben Gesetze wie für eine Sache anzuwenden. Daher gehören Tiere zum Hausrat. Wenn die scheidungswilligen Ehepartner ein Haustier besitzen und dieses nicht klar einem Partner zugeordnet werden kann, muss auch eine Einigung bez. des Tieres getroffen werden. Bei wem soll es künftig leben, wer kommt in welchem Umfang für die Versorgung auf?

Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist, dass alle Folgen einer Scheidung außergerichtlich und einvernehmlich zwischen den Ehegatten geregelt und daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden. Kann eine Scheidungsfolgensache nicht einvernehmlich geregelt werden, muss das Familiengericht (FamG) auf Antrag eines Ehegatten eine Entscheidung treffen, was die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verlängern kann und höhere Scheidungskosten verursacht.

Bestimmte Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sind formbedürftig und müssen daher zwingend von einem Notar beurkundet werden. Gemäß § 1585c des BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für den häufig vereinbarten wechselseitigen Verzicht der Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt.

Sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, können sie Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen. Dies ist sinnvoll, da streitige vor dem FamG ausgetragene Zugewinnausgleichsverfahren oft sehr lange dauern und wegen der hohen Gegenstandswerte erhebliche Verfahrenskosten zur Folge haben. Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehegatten beendet wird, kann derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich in Form eines Geldbetrages verlangen. Auch eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die von den Ehegatten während des Scheidungsverfahrens getroffen wird, muss notariell beurkundet werden.

Schließlich bedürfen auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung. Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, insbesondere Renten, oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Versorgungsausgleich wird vom FamG im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, da an der Alterversorgung der Bevölkerung ein öffentliches Interesse besteht. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen daher der familiengerichtlichen Überprüfung.

Auch wenn in einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Übertragung von Immobilieneigentum vereinbart wird, ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Alternativ zur notariellen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung kann diese auch erst im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung vor dem FamG protokolliert werden. Sowohl die richterlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung aus auch die notarielle Urkunde stellen einen vollstreckbaren Titel dar und berechtigen bei Nichtleistung des pflichtigen Ehegatten zur Zwangsvollstreckung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach deutschem Recht kann auch von einem Notar in Portugal beurkundet und sodann in einem Scheidungsverfahren vor einem deutschen FamG verwendet werden.

Text: RECHTSANWALT WALDEMAR HÜHN in ESA 05/2020

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