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Checkliste – bei Wohnsitzaufnahme in Portugal – Teil 1

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Von agaspar - Di. 18. September 2018 Rechtsanwalt Rathenau

Auswandern ist kein Selbstgänger. Neben einigen rechtlichen Hürden – die dank einheitlicher Regelungen der EU teils stark vereinfacht wurden – liegen einige Tücken im Alltag. Rechtsanwalt und advogado Dr. Alexander Rathenau hilft in Portugal Angekommenen mit rechtlichen und praktischen Tipps zur Wohnsitzaufnahme

1. Aufenthalt und Anmeldung
Grundsätzlich haben alle Bürger der Euro-päischen Union und ihre Familienangehörigen das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sofern der Lebensunterhalt finanziell abgesichert und ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen ist. Für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten in Portugal ist für deutsche Staatsangehörige keine Anmeldung erforderlich.

Unionsbürger (auch Schweizer), die in Portugal einen dauerhaften Wohnsitz begründen möchten, müssen sich jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der drei Monate bei der Stadt- bzw. Gemeinde-verwaltung (Câmara municipal) ihres Wohnortes anmel-den. Dort wird anschließend eine Anmeldebescheinigung (Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.

Nach Ablauf der fünf Jahre kann eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Certificado de Residência permanente) bei der zuständigen Ausländerbehörde (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras) beantragt werden. Abzugrenzen ist die Anmeldebescheinigung von einer bloßen Wohnsitzbescheinigung (Atestado), die vom Gemeinderat (Junta de Freguesia) ausgestellt wird.

Abzugrenzen von der aufenthaltsrechtlichen Anmeldung ist zudem die steuerliche Anmeldung. In Portugal ist bei jeder steuerrelevanten Handlung (Kauf einer Immobilie, Abschluss eines Mietvertrages, etc.) die Angabe der Steuernummer (Número Identi-ficação Fiscal) der beteiligten Personen notwendig. Natürliche Personen stellen den Antrag auf Erteilung einer Steuernummer vor dem Finanzamt (Serviços de Finanças).

2. Kraftfahrzeuge, Führerschein und Maut
Kraftfahrzeuge mit deutscher Zulassung dürfen sich in einem Zeitraum von zwölf Monaten maximal sechs Monate in Portugal befinden, sofern der Halter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Portugal hat und das Fahrzeug für rein private Zwecke genutzt wird. Sofern ein längerer Aufenthalt angestrebt wird, gilt es bei der Anmeldung des Fahrzeugs in Portugal einiges zu beachten. Ebenso kann es notwendig werden, seinen Führerschein umzutauschen und ein festes Mautsystem im Fahrzeug zu installieren.

I. Einfuhr von Kraftfahrzeugen
Soll das in Deutschland zugelassene Fahrzeug nach Portugal eingeführt werden, sollte es nicht vor der Ausreise in Deutschland bei der Zulassungsbehörde abgemeldet werden. Wir empfehlen, die Abmeldung in Portugal vor der deutschen Botschaft in Lissabon oder vor den Honorarkonsuln in Porto oder Lagos vorzunehmen, wenn die Formalitäten zur Einfuhr erledigt sind. Sowohl bei der steuerpflichtigen als auch bei der steuerbefreiten Einfuhr als Umzugsgut sind allerhand Unterlagen zu besorgen und teilweise auch zwingend im Original vorzulegen.

II. Steuern für Kraftfahrzeuge
Mit der steuerpflichtigen Anmeldung geht die Pflicht einher, die Kraftfahrzeug-Zulassungssteuer zu entrichten. Unter bestimmten Umständen kann das Fahrzeug auch steuerfrei als Umzugsgut eingeführt werden. Die Kraftfahrzeug-Zulassungssteuer wird auch für in Portugal gekaufte Neuwagen fällig. Für in Portugal erworbene Gebrauchtfahrzeuge wird keine Kraftfahrzeug-Zulassungssteuer erhoben, da die Steuer bereits entrichtet wurde.

Von der Zulassungssteuer zu unterscheiden ist die einmal im Jahr fällige Kraftfahrzeugsteuer, die sogenannte IUC (Imposto Unico de Circulação), die beim Finanzamt zu entrichten ist. Ihre Höhe bestimmt sich unter anderem nach dem Jahr des Kennzeichens (also der ersten Zulassung) und dem CO²-Ausstoß. Bei eingeführten Kraftfahrzeugen ist der Monat der Zuteilung des portugiesischen Kennzeichens, und nicht das Datum der Erstzulassung, maßgeblich.
Die IUC muss jährlich zum Zeitpunkt der Erstzulassung gezahlt werden. Es wird empfohlen, eine Quittung als Zahlungsnachweis aufzubewahren, da kein Steuerbescheid zugestellt wird.

III. Umtausch und Registrierung des Führerscheins
Deutsche Führerscheine werden in Portugal anerkannt und berechtigen grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Unbefristete EU-Führerscheine müssen jedoch innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Wohnsitz fest in Portugal begründet wurde, in portugiesische Führerscheine umgetauscht werden. Wer mindestens 185 Tage im Jahr in Portugal lebt, hat dort im Sinne des Gesetzes seinen festen Wohnsitz aufgenommen.

Zudem sieht die portugiesische Straßenverkehrsordnung vor, dass Inhaber von ausländischen Führerscheinen, die ihren regelmäßigen Wohnsitz in Portugal begründet haben, verpflichtet sind, sich innerhalb von 60 Tagen in der Führerscheindatei der zuständigen Führerscheinstelle (IMT) zu registrieren.

IV. Maut
Beim Befahren portugiesischer Autobahnen fallen grundsätzlich Mautgebühren an. Fahrer mit deutschen Kennzeichen haben diverse Möglichkeiten, im Vorfeld die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Für kurze Nutzungszeiträume kann zwischen EASYtoll, TOLLcard und TOLLservice gewählt werden. Für längere Zeiträume ist die elektronische Erfassung auf der Autobahn durch elektronische Mautgeräte, die im Fahrzeug hinter dem Rückspiegel installiert werden, zu empfehlen.

3. Kontoeröffnung und Bargeldzahlung
Um in Portugal ein Bankkonto zu eröffnen, benötigt man folgende Unterlagen:


· Personalausweis oder Reisepass
· Wohnsitznachweis (im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland: z.B. Wasser- oder Stromrechnung mit der deutschen Wohnanschrift; im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts in Portugal: Anmeldebescheinigung (Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
· Nachweis über die portugiesische Steuernummer

· Nachweis über die deutsche Steuernummer (wenn man noch in Deutschland gewöhnlich ansässig ist)

· Einkommensnachweis, etwa in Form des letzten Einkommensteuerbescheides oder Gehaltsquittungen


Für die Eröffnung des Bankkontos ist die persönliche Anwesenheit bei der Bank erforderlich, da Unterschriften geleistet werden müssen. Für die meisten Angelegenheiten ist eine Zahlung über ein deutsches Konto jedoch ohne Probleme dank des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) möglich.

Der portugiesische Staat verabschiedete zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verschiedene, seit November 2017 geltende, Vorschriften, die unter anderem den Bargeldzahlungsverkehr einschränken. Nunmehr ist bei allen Geschäften die Bargeldzahlung, sofern sie Euro 3.000 überschreitet, verboten. Bei natürlichen Personen, die nicht in Portugal gewöhnlich ansässig sind und auch kein Gewerbe betreiben, liegt die Grenze bei Euro 10.000. Für Gesellschaften, die der Körperschaftsteuer und sowie für Gewerbetreibende, welche der geordneten Buchführung unterliegen, gilt, dass Rechnungen in Höhe von über Euro 1.000 nur gezahlt werden dürfen, wenn die Zahlungsart den Empfänger erkennen lässt. Rechnungen, die Euro 1.000 überschreiten, dürfen daher nur noch per Banküberweisung, Bankscheck oder Einzugsermächtigung beglichen werden. Eine Bargeldzahlung ist untersagt.

4. Mietverträge
Mietverträge müssen in Portugal zwingend schriftlich abgeschlossen werden und gewisse notwendige Angaben enthalten. Zudem darf das vermietete Gebäude nur im Einklang mit der baulichen Nutzungserlaubnis genutzt werden. Liegt keine Nutzungserlaubnis vor und ist dies vom Vermieter zu vertreten, kann die zuständige Gemeinde die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von einer Jahresmiete verlangen. Der Mieter kann in einem solchen Fall vom Mietvertrag zurücktreten und unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Text: DR. ALEXANDER RATHENAU in ESA 09/2018

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