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    Schweizer in Portugal: Erbrechtliche Fragen

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    By agaspar on Montag, 27. Dezember 2021 Rechtsanwalt Rathenau

    Ende 2019 lebten laut Auslandschweizerstatistik 4.541 Schweizer und Schweizerinnen in Portugal, Tendenz steigend. Der Experte im Erbrecht, Rechtsanwalt und advogado Dr. Alexander Rathenau erläutert, wie ein Schweizer in Portugal vorsorgen kann und was zu beachten ist

    1. Gibt es für in Portugal lebende Schweizer eine Wahlmöglichkeit zwischen portugiesischem und Schweizer Erbrecht?

    Ja. Auf den Nachlass von Schweizern, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal haben, ist grundsätzlich das portugiesische Erbrecht anwendbar. Dies kann der Schweizer Erblasser jedoch durch eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Erbrechts im Rahmen seiner wirksamen letztwilligen Verfügung abwenden und so dafür sorgen, dass sein Nachlass dem Schweizer Erbrecht unterfällt.

    1. Wie bemisst sich der Umfang des Nachlasses in beiden Rechtsordnungen?

    Der Nachlass besteht sowohl im portugiesischen als auch im Schweizer Erbrecht aus der Gesamtheit der Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers. Ergo haften Erben für die Schulden des Erblassers und die Erfüllung der im Testament angeordneten Vermächtnisse. Während im portugiesischen Recht die Erbenhaftung auf den Wert des Nachlasses begrenzt ist, haftet der Erbe im Schweizer Recht hingegen grundsätzlich unbeschränkt, also mit dem eigenen Vermögen, für die zum Erbe gehörenden Verbindlichkeiten. Dieser Unterschied kann bei verschuldeten Nachlässen ein Grund sein, das portugiesische Erbrecht zur Geltung kommen zu lassen, um zu vermeiden, dass die Erben persönlich für die Verbindlichkeiten haften.

    1. Gibt es Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge in den beiden Rechtsordnungen?

    Sowohl im portugiesischen als auch im Schweizer Erbrecht existiert in Form von Noterbteilen (auch: Pflichtteile genannt) eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dabei handelt es sich um den Anteil des Vermögens, über den der Erblasser nicht frei verfügen darf, da den Noterben von Gesetzes wegen ihr Noterbteil nicht durch ein Testament vorenthalten werden kann. In Portugal existieren folgende Noterbengruppen mit unterschiedlichen Quotelungen:

    Auch in der Schweiz existieren derzeit folgende Noterbengruppen mit unterschiedlicher Quotelung:

    In beiden Rechtsordnungen schließt das Vorhandensein von Nachkommen des Erblassers (Kindern) das Noterbrecht der Vorfahren, also der Eltern des Erblassers, aus.

    Zu beachten ist, dass das Schweizer Noterbrecht derzeit reformiert wird. Der Schweizer Bundesrat hat beschlossen, dass das revidierte Erbrecht am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Die Reform stärkt die Testierfreiheit des Erblassers indem sie ihn künftig über einen größeren Teil seines Nachlasses frei verfügen lässt und die Gruppe der Noterben sowie den Umfang des Noterbteils stärker beschränkt.

    Bislang stehen den Abkömmlingen (Kindern) des Erblassers drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu: Ab dem 1.1.2023 beschränkt sich der Noterbteil der Kinder auf die Hälfte des Nachlasses. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit Inkrafttreten der Reform vollständig. Der Noterbteil des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.

    Deshalb ist Schweizern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal, die ihren faktischen Lebenspartner stärker begünstigen möchten, zu raten, eine letztwillige Verfügung mit einer Rechtswahl zugunsten des Schweizer Erbrechts zu erstellen. Dies ist vor allem bei folgenden Konstellationen vorteilhaft:

    Fall 1: Ein unverheiratetes Paar hat keine Kinder, aber es gibt noch lebende Elternteile

    In Portugal sind die Eltern Noterben, deren Noterbteil 1/2 beträgt. D. h. der Erblasser könnte seinem faktischen Lebenspartner lediglich die Hälfte seines Nachlasses vererben. In der Schweiz entfällt durch die Reform der Noterbteil der Eltern, so dass der Erblasser seinem faktischen Lebenspartner seinen gesamten Nachlass vererben kann.

    Fall 2: Ein unverheiratetes Paar hat Kinder

    In Portugal sind die Kinder des Erblassers Noterben. Bei einem Kind beträgt dessen Noterbteil 1/2, bei zwei Kindern beträgt der Noterbteil jeweils 1/3 (also insgesamt 2/3) und bei drei Kindern beträgt der Noterbteil jeweils 2/9 (also insgesamt 6/9 = 2/3) und entsprechend liegt der disponible Erbteil, den der Erblasser seinem faktischen Lebenspartner vererben könnte, bei je 1/2 bzw. 1/3 des Nachlasses.

    In der Schweiz wird der Noterbteil der Kinder (unabhängig davon wie viele Kinder der Erblasser hat) durch die Reform auf insgesamt 1/2 der Erbmasse beschränkt. D. h. der Erblasser könnte nach dem neuen Schweizer Erbrecht seinem faktischen Lebenspartner stets 1/2 seines Nachlasses vererben und zwar unabhängig davon, wie viele Kinder er hat. D. h. sollte der Erblasser mehr als ein Kind haben, kann er nach dem reformierten Schweizer Erbrecht 1/2 des Nachlasses dennoch seinem Lebensgefährten vererben, während er nach portugiesischem Erbrecht nur 1/3 des Nachlasses seinem faktischen Lebenspartner hinterlassen könnte.

    1. Was ist Schweizern in Portugal über die Erstellung eines Testaments hinaus noch zu raten?

    In aller Regel ist Schweizern über ein Testament hinaus zu raten, eine Generalvollmacht im vermögensrechtlichen Bereich/Vorsorgevollmacht und – je nach persönlicher Einstellung – eine Patientenverfügung und Vollmacht im medizinischen Bereich im Einklang mit dem portugiesischen Recht zu erstellen. Wie bei der Erstellung eines Testaments bedarf es der Beratung im Einzelfall.

    In ESA 12/2021

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