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Sie sind hier:Home»Land & Leute»Recht»Steuer- & Sozialversicherungspflicht
Recht

Steuer- & Sozialversicherungspflicht

Von agasparMo. 27. April 2015Aktualisiert:Di. 23. März 20214 Min Lesezeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Portugal

Die permanenten extremen Steuererhöhungen der letzten Jahre setzen immer wieder kreative Gedanken frei, was ohne Abgabe an Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann. Über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mietfreie Überlassung von Wohnungen, Reisekostenerstattungen bis hin zu Entschädigungszahlungen. Jedoch vorab das traurige Ergebnis: So gut wie gar nichts kann ohne Steuereinbehalt und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Im folgendem eine kurze Zusammenfassung: Gehälter, Löhne, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind in vollem Umfange steuer- und sozialversicherungspflichtig. Vergütungen an Geschäftsführer sind ebenfalls abgabepflichtig. Falls der Geschäftsführer ohne Gehalt arbeitet unterliegt er aber ein fiktiver Mindestanteil der Sozialversicherung. Dieser Mindestanteil beträgt in 2014 (Indexante de Apoio Social – IAS) e 419,22. Die Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Vom Kaufpreis des Fahrzeuges werden 0,75 % pro Monat als Vergütung angesetzt. Die Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht entsteht nur dann, wenn die Nutzung im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Jetzt das kuriose Ergebnis: Ein Steuereinbehalt ist nicht vorzunehmen, wohl aber der Einbehalt der Sozialversicherung. Der geldwerte Vorteil ist bei der Einkommensteuer erst mit der Jahreserklärung anzugeben und erst dann zu versteuern. Aber die Kuriositäten gehen weiter, denn liegt eine Überlassung des Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer ohne vertragliche Regelung vor, entfallen sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungspflicht. Der Kauf eines Kraftfahrzeuges von seinem Arbeitgeber kann Steuerpflicht (keine Sozialversicherungspflicht) auslösen, wenn der Kaufpreis unter dem Marktwert liegt. Nach einer komplizierten mathematischen Formel wird versucht, den geldwerten Vorteil zur Besteuerung zu ermitteln. Faktoren sind Marktwert, Anschaffungskosten, Wert der jährlichen Abschreibung und bereits versteuerter geldwerter Vorteil der PKW-Nutzung. Liegt der Kaufpreis für das Kraftfahrzeug unter diesem Wert, liegt ein geldwerter Vorteil vor und der Differenzbetrag ist zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt in der Jahreserklärung; ein Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber wird nicht vorgenommen. Reisekosten, die nicht in Verbindung mit den ausgeübten Aktivitäten stehen, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel: der Arbeitgeber bittet seinen Angestellten, in seinem Privathaus diverse Reparaturen vorzunehmen. Die vergüteten Reisekosten unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Darlehensgewährung des Arbeitgebers für den eigenen Wohnbedarf seines Arbeitnehmers ist bedingt steuerbegünstigt. Der geldwerte Vorteil aus Darlehensbeträgen von weniger als e 134.675 und einem Zinssatz von mehr als 65 % des von der Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatzes sind steuerfrei. Eventuelle Differenzbeträge sind zu versteuern. Eine Sozialversicherungspflicht entsteht bei Über-/Unterschreitung der Grenzen nicht. Zu beachten ist, dass eine der beiden Grenzen über-/unterschritten werden muss. Darlehensgewährung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer für anderweitige Zwecke sind ebenfalls bedingt steuerbegünstigt, wenn der vereinbarte Zinssatz kleiner ist als der Bezugs-Zinssatz. Auch hier gilt, dieser Vorteil unterliegt nicht der Sozialversicherung. Zinszahlungen, die der Arbeitgeber für Darlehen seines Arbeitnehmers für anderweitige Investitionen übernimmt, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt von der Bank ein Darlehen auf zum Kauf von Wohneinrichtungen. Die Zinsen übernimmt der Arbeitgeber. Dieser geldwerte Vorteil unterliegt auch der Sozialversicherung (via Einbehalt). Gratifikationen (in Form von Gewinnbeteiligungen oder besonderer Art) sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hinsichtlich der Sozialversicherung tritt jedoch eine Pflicht nur dann ein, wenn diese Gratifikationen regelmäßig gezahlt werden. Überstunden sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können nur eingeschränkt Überstunden bezahlen. Werden diese Grenzen überschritten, gibt es deftige Bußgelder. Zuschläge für Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich pauschaler Vergütungen von Überstunden sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Abfindungen für Beendigungen des Arbeitsvertrages sind bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Grenze berechnet sich wie folgt: durchschnittliches Gehalt der letzten 12 Monate multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Darüber hinaus gezahlte Beträge unterliegen voll der Steuer und Sozialversicherung. Vorruhestandsregelungen unterliegen der Steuer und Sozialversicherung. Es gibt keinerlei Vergünstigungen. Pensionen, Renten, Betriebsrenten unterliegen der Einkommensteuer, nicht jedoch der Sozialversicherung. Versicherungsbeiträge für Rentenversicherungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstattet, sind steuerpflichtig, unterliegen jedoch nicht der Sozialversicherung. Der geldwerte Vorteil aus der Übertragung von Firmenaktien zu günstigeren Kursen oder kostenlos ist steuerpflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings sozialversicherungsfrei. Mietzuschüsse des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungspflichtig Zuschüsse des Arbeitgebers für Krankheit und Ausbildung des Arbeitnehmers sind steuerpflichtig, unterliegen jedoch nicht der Sozialversicherung. Reisekosten (ganztags) können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn folgende Beträge (2014) nicht überschritten werden: a) innerhalb Portugals e 50,20 b) außerhalb Portugals e 89,35. Für Geschäftsführer erhöhen sich diese Beträge auf e 69,19 bzw. e 100,24. Zu beachten ist, dass bei kürzeren Geschäftsreisen die o.a. Tagessätze gekürzt werden. Reisekostenabrechnung erfolgen durch den Arbeitnehmer. Kilometergeld für Fahrten des Arbeitnehmers im Auftrage des Arbeitgebers können steuer- und sozialversicherungsfrei in Höhe von bis zu e 0,36 pro Kilometer gezahlt werden. Auch hier nur mit Abrechnung. Pauschale Entschädigung für Fehlgelder (z.B. bei Kassierern) sind steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 5 % des Monatslohnes. Darüber hinaus gezahlte Beträge sind pflichtig. Die Erstattung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Diese Kosten können in Portugal nicht als Werbungskosten angesetzt werden.

Heinz Dieter Hünermund

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