Die Schenkung einer in Portugal gelegenen Immobilie ist unweigerlich steuerpflichtig. Dabei kann für Eigentümer aus Deutschland nicht nur die portugiesische Stempelsteuer, sondern auch die deutsche Schenkungssteuer anfallen. Rechtsanwalt und advogado Dr. Alexander Rathenau zeigt die Konstellationen der Doppelbesteuerung sowie Entlastungen des jeweiligen nationalen Steuerrechts auf
A. Anfall der deutschen Schenkungssteuer bei Immobilienübertragungen in Portugal
Grundsätzlich gilt für die schenkweise Übertragung von Immobilien in Portugal das portugiesische Steuerrecht. Auch Eigentümer aus Deutschland sind davon nicht befreit. Nach dem Belegenheitsprinzip sind sie für ihre Immobilie in Portugal gegenüber dem portugiesischen Staat beschränkt steuerpflichtig. Zusätzlich kann aber auch die deutsche Schenkungssteuer anfallen.
1. Anwendungsfälle
Die deutsche Schenkungssteuer fällt bei der Übertragung portugiesischer Immobilien zusätzlich an, wenn Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) in Deutschland haben. Die deutsche Steuerpflicht gilt aber auch für den mittlerweile im Ausland ansässigen Schenker bzw. Beschenkten mit deutscher Staatsangehörigkeit fünf Jahre nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes fort.
2. Keine Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzgl. Schenkungssteuer
Eigentlich besteht zwischen Deutschland und Portugal ein DBA. Ein solches verteilt Besteuerungsrechte zwischen den Staaten; d. h. es weist bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Das zwischen Deutschland und Portugal bestehende DBA umfasst jedoch nur Bereiche der Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Schenkungssteuer ist davon nicht erfasst.
3. Anrechnungsmöglichkeit
Grundsätzlich ist es dem Beschenkten auf Antrag möglich, die im Ausland aufgrund Schenkung angefallene Steuer auf die Schenkungssteuer in Deutschland anrechnen zu lassen. Dazu muss aber eine Entsprechung der ausländischen Steuer zu der deutschen Schenkungssteuer gegeben sein. Aufgrund der Eigenart der in Portugal bei Schenkungen anfallenden Steuer ist diese zwar wahrscheinlich, jedoch nicht gesichert. Eine Praxis der Finanzämter diesbez. ist bisher nicht erkennbar. Sollte die Entsprechung bejaht werden, muss für eine Anrechenbarkeit die deutsche Schenkungssteuer innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der portugiesischen Steuer entstanden sein.
B. Deutsche Schenkungssteuer
1. Gesetzliche Grundlage und Begriff der Schenkung
Gesetzliche Grundlage der deutschen Schenkungssteuer ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG); entsprechend folgt sie denselben Maßgaben wie die Erbschaftssteuer. Eine Schenkung nach deutschem Recht ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem eigenen Vermögen das Vermögen eines anderen bereichert. Notwendig ist dabei die altruistische Zweckrichtung: Beide Parteien müssen sich einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Entsprechend erfasst ist somit (auch) die unentgeltliche Zuwendung von Immobilien. Deren Wert wird durch das Finanzamt grundsätzlich mittels des Verkehrswerts festgestellt.
2. Steuerpflichtigkeit und Begriff des Freibetrages
Soweit eine Schenkung erfolgt, ist diese für den Beschenkten grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt aber nur, wenn der gesetzliche Freibetrag überschritten wurde. Freibetrag bedeutet, dass man bis zu dieser Höhe eine Schenkung erhalten kann, ohne dass dafür Steuern anfallen. Soweit der Betrag überschritten wird, entsteht eine Steuerpflicht. Diese bezieht sich jedoch nur auf den Betrag, der sich nach Abzug des Freibetrages ergibt. Bsp.: Der Freibetrag beträgt € 400.000. Bekommt man eine Immobilie im Wert von € 450.000 geschenkt, fallen für € 50.000 Steuern an. Die übrigen € 400.000 sind steuerfrei.
3. Steuerklassen und Steuersätze
Die Höhe der Steuerpflicht folgt aus der jeweiligen Steuerklasse I-III sowie der Höhe des steuerpflichtigen Betrages. Sie kann aktuell 7-50 % betragen. Die Klassifizierung ist nicht zu verwechseln mit der Einkommenssteuerklasse. Vielmehr folgt sie bei Schenkungen aus dem persönlichen Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten. Die Steuerklassen können aus § 15 Abs. 1 ErbStG, die Höhe des Steuersatzes aus § 19 Abs. 1 ErbStG laienverständlich ersehen werden. Es gilt: Je niedriger der geschenkte Betrag und je näher das persönliche Verhältnis zum Schenker, desto niedriger der Steuersatz.
4. Freibeträge
Auch die Freibeträge richten sich nach dem Prinzip: Je näher das persönliche Verhältnis, desto begünstigter. Die einzelnen Freibeträge sind: Ehegatten und Lebenspartner: € 500.000; Kinder und Kinder verstorbener Kinder: € 400.000; Kinder noch lebender Kinder: € 200.000; sonstige Personen der Steuerklasse I: € 100.000; Personen der Steuerklasse II: € 20.000; Personen der Steuerklasse III: € 20.000.
5. Erneute Nutzung des Freibetrages
Der Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Bsp: Der Sohn erhält vom Vater am 1.2.2012 eine Immobilie im Wert von € 400.000 als Schenkung. Bis einschließlich 31.1.2022 unterfällt jede weitere Schenkung der Steuerpflicht. Ab 1.2.2022 kann der Sohn vom Vater wieder bis zu € 400.000 steuerfrei erhalten.
6. Korrelation mit der Erbschaftssteuer
Wie bereits angemerkt, ergeben sich Schenkungs- und Erbschaftssteuer aus demselben Gesetz und folgen denselben Maßgaben. Das bedeutet, dass Erbschaften identisch wie Schenkungen behandelt werden, inklusive bzgl. der Freibeträge. Hier ist Vorsicht geboten. Sollte der Erblasser an seine Erben bereits zu Lebzeiten geschenkt haben, könnten die Freibeträge bereits ausgeschöpft worden sein. Bsp.: Der Sohn erhält vom Vater am 1.3.2012 eine Immobilie im Wert von € 400.000 als Schenkung. Am 1.4.2013 verstirbt der Vater und hinterlässt dem Sohn weitere € 70.000. Letztere sind vollständig steuerpflichtig. Entsprechend macht es Sinn, innerhalb der 10-Jahres-Frist potenzielle Erbgüter zu verschenken. Bsp.: Der Vater schenkt dem Sohn bereits am 31.3.2003 eine Immobilie im Wert von € 400.000. Am 1.4.2013 verstirbt der Vater und hinterlässt dem Sohn weitere € 70.000. Da der Freibetrag erneut genutzt werden kann, sind diese steuerfrei.
7. Vorteile der Schenkung zu Lebzeiten
Neben der erneuten Nutzbarkeit der Freibeträge durch rechtzeitige Schenkung zu Lebzeiten bestehen generell die weiteren Vorteile, dass potenzielle Problematiken im Nachlassverfahren und Pflichtteilsansprüche vermieden, Rechtssicherheit geschaffen und besondere Vergünstigungen für Familienheime beansprucht werden können. Zur Absicherung des Schenkers kann sich dieser ein lebenslanges Wohn- oder gar Nießbrauchsrecht vorbehalten, sodass weiterhin das vollständige Nutzungsrecht bzgl. der Immobilie – z. B. zu Wohn- und/oder Mietzwecken – ausgeübt werden kann. Das bietet sich auch deshalb an, da sich dadurch der Wert der Immobilie und entsprechend die Steuerlast für den Beschenkten erheblich vermindert und somit Freibeträge optimaler ausgenutzt werden können. Eine schenkweise Übertragung einer portugiesischen Immobilie zu Lebzeiten bietet konkret den zusätzlichen Vorteil, dass nicht abzusehen ist, ob Portugal in Zukunft nicht ein über die bestehende Gesetzeslage hinaus belastendes Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz erlassen wird.
C. Portugiesische Stempelsteuer
1. Gesetzliche Grundlage und Begriff der Schenkung
Unter Schenkung (doação) versteht das portugiesische Recht gleichermaßen eine unentgeltliche Verfügung mit Freigiebigkeitsabsicht auf Kosten des eigenen Vermögens über eine Sache oder ein Recht. Ein spezielles Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz existiert seit 1.1.2004 nicht mehr. Allerdings findet bei Schenkungen von Immobilien zugunsten von Privatpersonen das Stempelsteuergesetz (Código do Imposto do Selo) Anwendung – seit 1660 in Kraft und damit Portugals älteste noch existierende Steuer (Achtung: Bei Schenkungen zugunsten juristischer Personen gilt jedoch das Körperschaftsteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas). Auch die Stempelsteuer ist für Schenkung und Erbschaft gleichermaßen einschlägig. Im Gegensatz zum deutschen Recht aber nur hinsichtlich vom Gesetz bestimmter, in Portugal befindlicher und dort in Registern verzeichneter Güter. Dazu zählen auch Immobilien. Deren Wert ergibt sich aus jenem, der der Schenkung durch die Schenkungsparteien zugewiesen wurde. Sollte der Einheitswert der Immobilie höher sein, wird dieser zur Berechnung herangezogen.
2. Steuerpflichtigkeit und -befreiung
Immobilienvermögen, das unentgeltlich übertragen wurde, unterliegt grundsätzlich einer Stempelsteuer i.H.v. 10 %. Befreit von der Stempelsteuer sind jedoch unentgeltliche Übertragungen zwischen Ehegatten sowie an Kinder und Enkel sowie Eltern und Großeltern. Seit 2009 gilt die Befreiung auch für Partner, welche seit mehr als zwei Jahre tatsächlich zusammenleben – gleich ob unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts. Bei Übertragungen zwischen Verwandten in der Seitenlinie (z. B. Geschwistern) fällt der volle Satz von 10 % an. Stiefkinder sind in Portugal, im Gegensatz zu Deutschland, in keiner Weise entlastet. Zusätzlich fällt bei der Schenkung einer Immobilie in Portugal die Stempelsteuer von 0.8 % an, welche unabhängig von der Stempelsteuer i.H.v. 10 % erhoben wird.
In ESA 05/2022, Foto Shutterstock