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Sie sind hier:Home»Land & Leute»Recht»Rechtsanwalt Hühn»Anwaltspraxis – Die Ehegattenhaftung
Rechtsanwalt Hühn

Anwaltspraxis – Die Ehegattenhaftung

Von agasparDi. 15. September 2020Aktualisiert:Fr. 15. Juli 20225 Min Lesezeit

Leseranfrage:

Wir haben vor fünf Jahren geheiratet und mein Ehemann hat aus früheren Geschäftstätigkeiten erhebliche Schulden in die Ehe mitgebracht. Wir haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Während der Ehe haben wir gemeinsam einen Kredit für die Anschaffung eines Pkw´s aufgenommen. Die Kreditraten werden von unserem gemeinsamen Konto abgebucht. Einen weiteren Kredit, dessen Raten ebenfalls von unserem gemeinsamen Konto abgebucht werden, habe ich in die Ehe mitgebracht. Dieser Kredit dient der Finanzierung meines Hauses in der Algarve, in dem wir gemeinsam wohnen.

Wir sind beide berufstätig, wobei mein Ehemann ein höheres Einkommen erzielt als ich und daher die Raten für die beiden Kredite bisher hauptsächlich von seinem Einkommen getilgt wurden.

Nun steht unsere Trennung bevor und ich möchte wissen, ob ich für die Schulden meines Ehemannes mithafte. Den Kredit für meine Immobilie werde ich selbstverständlich künftig wieder selbst tilgen. Den Kredit für den Pkw soll mein Ehemann tilgen, da er den Pkw mitnehmen möchte. Letzte Woche hat mein Ehemann noch € 20.000 von unserem gemeinsamen Konto, auf dem sich ein Guthaben von ca. € 25.000 befand, für sich abgehoben. Ist dies rechtens?

Antwort:

Grundsätzlich haften Sie nicht für die Schulden Ihres Ehegatten. Allein aus der Tatsache des Bestehens einer Ehe entsteht keine gegenseitige Haftung.

Dies ergibt sich aus den § 1363 und § 1364 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung allein erwirbt. Nach § 1364 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Für seine Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit seinem Vermögen.

Für die Schulden des anderen Ehegatten haftet ein Ehegatte nur dann, wenn er sich ausdrücklich hierzu verpflichtet hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder ob sie Gütertrennung vereinbart haben.

Wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben, haften die Ehegatten als Kreditnehmer gesamtschuldnerisch, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber nur berechtigt ist, sie einmal zu fordern. Wenn Ihr Ehemann nach der Trennung den Pkw in Alleinbesitz genommen hat und die Ratenzahlungen einstellt, kann die Bank den Kreditvertrag fristlos kündigen und Sie bezüglich des gesamten noch offenen Restbetrages daher allein in Anspruch nehmen.

Ähnlich ist es bei einer Ehegattenbürgschaft. In diesem Falle möchte ein Ehegatte ausdrücklich für die Schulden des anderen Ehegatten einstehen, ohne selbst Kreditnehmer zu sein.

Allerdings kann die Ehegattenbürgschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig sein, wenn der bürgende Ehegatte mit der Übernahme dieser Bürgschaft finanziell stark überfordert ist und er diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit seinem Ehegatten und Hauptschuldner übernommen hat und der Kreditgeber dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist in § 1357 BGB geregelt, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Dieses Recht von Ehegatten, Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie beitragen, auch mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehegatten abzuschließen, wird auch als „Schlüsselgewalt“ bezeichnet. Das bedeutet, dass der Gläubiger einer solchen Forderung diese auch von dem anderen Ehegatten einfordern kann. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Es muss sich hierbei um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handeln, wie der Kauf von Nahrung, Kleidung, Haushaltsgeräten, kleinere Anschaffungen etc., das keinen Luxus darstellt.

Diese Mithaftung kann ausgeschlossen werden, wenn der andere Ehegatte eine Beschränkung der Schlüsselgewalt oder ihren vollständigen Ausschluss in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts hat eintragen lassen.

Bezüglich der Ratenzahlung Ihres Ehegatten für Ihren Hauskredit ist ein Regress gegen Sie im Innenverhältnis möglich, jedoch nur für die Raten, die er nach der Trennung für Sie getilgt hat. Eine Ausgleichszahlungspflicht besteht nicht für die Raten, die während der intakten Ehe von Ihrem Ehegatten bezahlt wurden, zumal die Tilgung der ehelichen Wohnung diente, die Ihr Ehegatte mitbewohnt hat.

Bei einem gemeinsamen Konto, auch als „Oder-Konto“ bezeichnet, richtet sich das Innenverhältnis der Ehegatten nach § 430 BGB, wonach die Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach hat jeder Ehegatte bei einem „Oder-Konto“ grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag des Bankguthabens. Ihr Ehegatte hatte daher nur Anspruch auf € 12.500 und hat den Betrag von € 7.500 zu viel abgehoben, den Sie daher zurückfordern können.

Nach der Rechtsprechung verzichten Ehegatten jedoch i.d.R. stillschweigend wechselseitig auf Ausgleichsansprüche wegen Abbuchungen, die einer von ihnen während des Zusammenlebens über das hälftige Kontoguthaben hinaus vornimmt. Dieser Verzicht umfasst jedoch nur Verfügungen, die zu ehedienlichen und der gemeinsamen Lebensplanung entsprechenden Zwecken erfolgen. Missbräuchliche, insbesondere eigennützige Abbuchungen können dagegen Ausgleichsansprüche begründen.

Text: RECHTSANWALT WALDEMAR HÜHN in ESA 09/2020

anwaltspraxis Ehegattenhaftung huehn
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