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Anwaltspraxis – Der Unterhaltsanspruch des privilegierten volljährigen Kindes

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Von agaspar - So. 18. November 2018 Rechtsanwalt Hühn

Leseranfrage:

Mein achtzehnjähriger Sohn lebt bei seiner Mutter in Deutschland und besucht dort eine Fachoberschule. Meine Ehefrau und ich leben seit vier Jahren getrennt – ich bin nach unserer Trennung in Portugal geblieben, meine Ehefrau und unser Sohn sind nach Deutschland zurückgekehrt. Anlässlich unserer Trennung haben wir eine Trennungsvereinbarung getroffen, mit der ich mich verpflichtete, für unseren Sohn einen relativ geringen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich Euro 200 an meine Ehefrau zu zahlen, da ich bestehende Darlehenverpflichtungen für eine gemeinsame Immobilie weiterhin alleine übernahm.

Nachdem mein Sohn volljährig wurde, erhielt ich ein Schreiben eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts aus Deutschland mit der Aufforderung, künftig einen Unterhaltsbetrag in Höhe von Euro 615 an meinen Sohn zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts wurde damit begründet, mein Sohn sei ein privilegiertes volljähriges Kind und sein Unterhaltsanspruch werde entsprechend den zusammengerechneten Einkommen der beiden Elternteile anteilig berechnet.

Meine Ehefrau arbeitet halbtags und verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen (NEK) in Höhe von Euro 1.500, wohingegen ich vollzeitig arbeite und ein bereinigtes monatliches NEK in Höhe von Euro 4.000 erziele.Nach der Berechnung des Rechtsanwalts muss meine Ehefrau sich lediglich mit einem Betrag von Euro 45 an dem Gesamtunterhaltsbetrag von Euro 650 beteiligen. Sind die Rechtsauffassung und die Berechnungen des Rechtsanwalts meines Sohnes zutreffend?

Antwort:

Da Ihr Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist auf seinen Unterhalts-anspruch deutsches Recht anzuwenden. Solange ihr Sohn noch minderjährig war und bei seiner Mutter lebte, waren Sie zu Unterhaltsleistungen in Geld (sog. Barunterhaltsleistungen) verpflichtet, wohingegen Ihre Ehegattin als der betreuende Elternteil ihren Unterhaltsbeitrag durch Naturalleistungen erbrachte. Steht Eltern das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen.

Bei einem bereinigten monatlichen NEK in Höhe von Euro 4.000 nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden, hätte Ihre Ehegattin bis zur Volljährigkeit Ihres Sohnes einen Kindesunterhaltsanspruch nach der (ab 1.1.2018 geltenden) Düsseldorfer Tabelle in Höhe von mindestens Euro 544 gegen Sie geltend machen können (Euro 636 abzüglich des hälftigen Kindergeldes von Euro 92).

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge für das Kind und es muss seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern selbst geltend machen. Die Eltern sind dem Kind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr zur Betreuung verpflichtet, wenn es in ihrem Haushalt lebt. Da die Eltern Ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, nicht mehr durch Betreuung erfüllen können, haben sie dem Kind daher grundsätzlich Unterhalt in Geld zu leisten, auch wenn es in ihrem Haushalt lebt.

Die Eltern schulden ihrem volljährigen Kind über das achtzehnte Lebensjahr hinaus jedoch nur dann Barunterhalt, wenn es eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, da die Eltern ihrem Kind Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss schulden.

Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 wurde in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB neben den minderjährigen und volljährigen Kindern das privilegierte volljährige Kind eingeführt. In § 1603 BGB wird zunächst die Leistungsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern wie folgt geregelt: „(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts, den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.“

Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im 4. Rang, wohingegen privilegierte volljährige Kinder zusammen mit minderjährigen Kindern im 1. Rang stehen und damit allen anderen Unterhaltsberechtigten vorgehen, was insbesondere dann eine Rolle spielt, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht genügend Einkommen erzielt, um alle seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass das unverheiratete Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil, nicht etwa mit seinen Großeltern, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine allgemeine Schulausbildung absolviert.

Die Höhe des Unterhalts bemißt sich nach den zusammengerechneten bereinigten NEK beider Eltern. In der Praxis wird die Unterhaltshöhe nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle („ab 18 Jahren“) berechnet. Bei einem zusammengerechneten Gesamteinkommen von vorliegend Euro 5.500 und unter Berücksichtigung des angemessenen Eigenbedarfs von jeweils Euro 1.300 fallen Sie mit Ihrer Ehegattin in die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, wonach sich ein Unterhaltsbedarf für Ihren Sohn von Euro 844 ergibt. Hierauf wird das volle Kindergeld in Höhe von Euro 194 angerechnet, sodass sich der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes auf Euro 650 beziffert. Die anteilige Berechnung: Euro 615 zu Euro 45 ist zutreffend.

Wie bei minderjährigen Kindern unterliegen die Eltern von privilegierten volljährigen Kindern ebenfalls einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Diese verpflichtet den Unterhaltsschuldner dazu, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Da Ihre Ehegattin nur halbtags berufstätig ist, könnte Ihnen ein Regressanspruch gegen Ihre Ehegattin zustehen, sofern dieser aufgrund ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit eine Vollzeitarbeit zumutbar ist.

Text: RECHTSANWALT WALDEMAR HÜHN in ESA 11/2018

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