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You are at:Home»Land & Leute»Recht»Rechtsanwalt Hühn»Anwaltspraxis – Betreuungsrecht in Portugal und Deutschland
Rechtsanwalt Hühn

Anwaltspraxis – Betreuungsrecht in Portugal und Deutschland

Von agasparMi. 02. Dezember 2020Aktualisiert:Di. 02. August 2022Lesedauer: 4 Minuten

Leseranfrage:

Wir sind nach der Pensionierung meines Ehemannes nach Portugal gezogen und wohnen nun seit mehr als zwanzig Jahren in der Algarve. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und haben unserer Tochter, die in Deutschland lebt, eine Vorsorgevollmacht erteilt, in der wir sie im Wege der Betreuungsverfügung für den Fall unserer Geschäftsunfähigkeit als unsere Betreuerin vorgeschlagen haben. Bei meinem Ehemann zeigen sich bereits erste Anzeichen von beginnender Demenz, weshalb ich mir Sorgen über unsere Zukunft in Portugal mache. Wie ist das Betreuungsrecht in Portugal für Ausländer geregelt?

Antwort:

Sowohl Deutschland als auch Portugal sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000. Das Erwachsenenschutzübereinkommen (ErwSÜ) ist in Deutschland am 1. Januar 2009 und in Portugal am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Österreich und die Schweiz sind ebenfalls Vertragsstaaten dieses internationalen Übereinkommens.

Das Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre das Vermögen oder die Person und die Gesundheit betreffenden Interessen zu schützen. Als erwachsen definiert Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ziel dieses Übereinkommens ist, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den Schutz der Betroffenen sicherzustellen und Konflikte zwischen ihren nationalen Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Massnahmen zum Schutz der Betroffenen zu vermeiden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 ErwSÜ sind primär die Behörden und Gerichte des Vertragsstaats, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Betroffenen zu treffen.

Die Hauptzuständigkeit wird danach den Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen übertragen, eine konkurrierende, jedoch untergeordnete Zuständigkeit den Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört sowie den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich ihm gehörendes Vermögen befindet.

Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin hat in Betreuungssachen grundsätzlich eine Auffang- oder Restzuständigkeit für deutsche Staatsangehörige, die unter Aufgabe ihres Lebensmittelpunkts in Deutschland ihr Leben im Ausland verbringen.

Nach Artikel 13 Absatz 1 ErwSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes nationales Recht an. Für einen in Portugal lebenden deutschen Betroffenen wird danach portugiesisches Recht angewandt.

Nach Artikel 13 Absatz 2 ErwSÜ können die Behörden jedoch ausnahmsweise auch das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Betroffenen erfordert.

Nach deutschem Recht wird ein Betreuer gemäss § 1896 Absatz 1 des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

In den Artikeln 138 bis 156 des portugiesische Código Civil ist die rechtliche Betreuung bei der Geschäftsunfähigkeit von Volljährigen geregelt. Das portugiesische Recht unterscheidet zwischen der gerichtlichen Entmündigung und der gerichtlichen Schutzbetreuung.

Bei der Entmündigung (interdição) wird dem Betroffenen als Betreuer ein „Tutor“ und bei der Schutzbetreuung als Pfleger ein „Curador“ vom Familiengericht bestellt. Die Entmündigung setzt Geisteskrankheit, Taubheit, Stummheit oder Blindheit mit der Folge voraus, dass der Betroffene nicht mehr imstande ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt als geringerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der noch in der Lage ist, sich teilweise um seine Angelegenheiten zu kümmern, die Schutzbetreuung (inabilitação) in Betracht. Dies gilt auch für Personen, die wegen Suchtkrankheiten nicht in der Lage sind, ihr Vermögen und ihre Angelegenheiten zu verwalten.

Nach portugiesischem Recht soll als Betreuer des Betroffenen möglichst ein Verwandter in folgender Reihenfolge bestellt werden: Der Ehegatte; eine von den Eltern des Betroffenen bestimmte Person; ein Elternteil; ein volljähriges Kind, mit Vorrang des ältesten Kindes.

Ist eine Bestellung des Betreuers oder Pflegers aus diesem Personenkreis nicht möglich, kann das Gericht nach Anhörung des Familienrats einen Dritten bestellen. Die berufsmäßige Betreuung gibt es in Portugal nicht.

Im portugiesischen Recht ist eine Vorsorgevollmacht, wie in Deutschland üblich, nicht vorgesehen. Artikel 15 Absatz 1 ErwSÜ bestimmt jedoch, dass für die von dem Betroffenen erteilte Vollmacht für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit, das Recht des Staates gilt, in dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das bedeutet, dass Vorsorgevollmachten, die im Ausland erstellt wurden, in Portugal als wirksam anerkannt werden können, wenn sie in ihrem Herkunftsland, beispielsweise Deutschland, wirksam sind und sofern sie inhaltlich portugiesischem Recht nicht widersprechen.

In einer solchen Vollmacht für den Fall der Handlungsunfähigkeit kann gemäss Artikel 15 Absatz 2 ErwSÜ auch eine Rechtswahl getroffen werden, nämlich das Recht des Staates, dem der Betroffene angehört, das Recht des Staates eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen und das Recht des Staates, in dem sich Vermögen des Betroffenen befindet, jedoch nur hinsichtlich dieses Vermögens.

Text: RECHTSANWALT WALDEMAR HÜHN in ESA 12/2020

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